Arbeitsschutz-Pflichten für Betriebe mit 1–20 Beschäftigten
1 · Grundpflichten, die für jeden Betrieb gelten
Ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Branche.
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, Wirksamkeit prüfen, das Ganze dokumentieren und bei Änderungen fortschreiben. Das Gesetz verlangt eine fachkundige Beurteilung; die Fachkunde kann der Arbeitgeber selbst sicherstellen oder sich fachkundig unterstützen lassen.
§§ 5, 6 ArbSchGSicherheitstechnische & betriebsärztliche Betreuung
Jeder Betrieb mit Beschäftigten braucht eine Betreuungsform, bis 20 Beschäftigte aber in einer leichten, anlassbezogenen Form (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1): keine festen Einsatzzeiten, keine verpflichtende Regelbegehung. Die aufwändige Grundbetreuung mit festen Zeiten beginnt erst über 20.
ASiG · DGUV Vorschrift 2, Anlage 1Unterweisung
Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig, in der Praxis mindestens jährlich, dokumentiert, auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.
§ 12 ArbSchGErste Hilfe & Notfallorganisation
Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Notruf- und Fluchtwege sowie die Dokumentation von Verletzungen gehören in jeden Betrieb und werden bei Begehungen regelmäßig geprüft.
§ 10 ArbSchG · DGUV Vorschrift 12 · Anlass- und tätigkeitsabhängige Pflichten
Ob diese Pflichten Sie treffen, ergibt sich aus Ihren Tätigkeiten, und genau das klärt die Gefährdungsbeurteilung.
Gefahrstoffverzeichnis
Wer mit Gefahrstoffen arbeitet (vom Reinigungsmittel bis zur Haarfarbe), führt ein Verzeichnis und leitet Schutzmaßnahmen ab. Die Gefährdungsbeurteilung darf hier nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
§ 6 GefStoffV · TRGS 400Besondere Personengruppen
Für Schwangere und Stillende sowie Jugendliche gelten zusätzliche Beurteilungs- und Schutzpflichten, auch im kleinsten Betrieb.
MuSchG · JArbSchGArbeitsmittel-Prüfungen
Es gibt keine amtliche Fristenliste, die für Sie gilt: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legen Sie selbst fest, abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung. Geprüft wird von einer befähigten Person, also jemandem mit Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit auf dem Gebiet. Fest vorgegeben sind nur die Anlässe: vor der ersten Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt, wiederkehrend nach Ihren Fristen, sowie nach Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie einem Unfall oder langer Standzeit.
BetrSichV § 3 Abs. 6 · § 14 · § 2 Abs. 6Arbeitsmedizinische Vorsorge
Drei Stufen: Pflichtvorsorge müssen Sie veranlassen, Angebotsvorsorge anbieten, Wunschvorsorge auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen. Für Kleinbetriebe zählen vor allem drei Fälle: Feuchtarbeit ab regelmäßig vier Stunden am Tag ist Pflicht, ab mehr als zwei Stunden ein Angebot; Bildschirmarbeit ist immer ein Angebot, einschließlich Augenuntersuchung; im Lärmbereich ab 85 dB(A) ist sie Pflicht, ab 80 dB(A) ein Angebot. Eine Eignungsuntersuchung ist das ausdrücklich nicht.
ArbMedVV § 2 · Anhang Teil 1, 3 und 43 · Entwarnung: Was erst ab 21 Beschäftigten gilt
Manche Anforderungen, vor denen Kleinbetriebe gewarnt werden, greifen erst oberhalb Ihrer Betriebsgröße.
Sicherheitsbeauftragter, ASA & Grundbetreuung
Alle drei greifen erst oberhalb Ihrer Betriebsgröße. Sicherheitsbeauftragte sind ab 50 Beschäftigten zu bestellen; zwischen 21 und 49 nur einer, und auch das nur bei besonderer Gefährdung. Ein Arbeitsschutzausschuss ist ab mehr als 20 Beschäftigten zu bilden. Die Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 beginnt ebenfalls über 20 Beschäftigten. Bis dahin gilt für Sie die anlassbezogene Betreuung nach Anlage 1: ohne feste Zeiten, ohne verpflichtende Regelbegehung.
SGB VII § 22 · ASiG § 11 · DGUV Vorschrift 2 Anlage 1/2