Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)
Pflichten-Überblick

Arbeitsschutz-Pflichten für Betriebe mit 1–20 Beschäftigten

Kurz gesagt: Jeder Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten braucht eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), eine Form der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung (ASiG), regelmäßige Unterweisungen (§ 12 ArbSchG) und eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation. Weitere Pflichten hängen von Branche, Tätigkeiten und Anlässen ab. Fast alle leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.
Was heißt das für Sie? Der eine echte Muss-Punkt ab dem ersten Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Eine Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft ist zwar ebenfalls Pflicht, für Betriebe bis 20 Beschäftigte aber in einer leichten, anlassbezogenen Form ohne feste Einsatzzeiten und ohne verpflichtende Regelbegehung (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1). Was erst ab 21 dazukommt (Grundbetreuung mit festen Zeiten, Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG), brauchen Sie noch nicht. Und: eine fachkundige Prüfung ist freiwillig. In 60 Sekunden sehen, was für Ihren Betrieb gilt →

1 · Grundpflichten, die für jeden Betrieb gelten

Ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Branche.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, Wirksamkeit prüfen, das Ganze dokumentieren und bei Änderungen fortschreiben. Das Gesetz verlangt eine fachkundige Beurteilung; die Fachkunde kann der Arbeitgeber selbst sicherstellen oder sich fachkundig unterstützen lassen.

§§ 5, 6 ArbSchG

Sicherheitstechnische & betriebsärztliche Betreuung

Jeder Betrieb mit Beschäftigten braucht eine Betreuungsform, bis 20 Beschäftigte aber in einer leichten, anlassbezogenen Form (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1): keine festen Einsatzzeiten, keine verpflichtende Regelbegehung. Die aufwändige Grundbetreuung mit festen Zeiten beginnt erst über 20.

ASiG · DGUV Vorschrift 2, Anlage 1

Unterweisung

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig, in der Praxis mindestens jährlich, dokumentiert, auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.

§ 12 ArbSchG

Erste Hilfe & Notfallorganisation

Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Notruf- und Fluchtwege sowie die Dokumentation von Verletzungen gehören in jeden Betrieb und werden bei Begehungen regelmäßig geprüft.

§ 10 ArbSchG · DGUV Vorschrift 1

2 · Anlass- und tätigkeitsabhängige Pflichten

Ob diese Pflichten Sie treffen, ergibt sich aus Ihren Tätigkeiten, und genau das klärt die Gefährdungsbeurteilung.

Gefahrstoffverzeichnis

Wer mit Gefahrstoffen arbeitet (vom Reinigungsmittel bis zur Haarfarbe), führt ein Verzeichnis und leitet Schutzmaßnahmen ab. Die Gefährdungsbeurteilung darf hier nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

§ 6 GefStoffV · TRGS 400

Besondere Personengruppen

Für Schwangere und Stillende sowie Jugendliche gelten zusätzliche Beurteilungs- und Schutzpflichten, auch im kleinsten Betrieb.

MuSchG · JArbSchG

Arbeitsmittel-Prüfungen

Es gibt keine amtliche Fristenliste, die für Sie gilt: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen legen Sie selbst fest, abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung. Geprüft wird von einer befähigten Person, also jemandem mit Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit auf dem Gebiet. Fest vorgegeben sind nur die Anlässe: vor der ersten Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt, wiederkehrend nach Ihren Fristen, sowie nach Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie einem Unfall oder langer Standzeit.

BetrSichV § 3 Abs. 6 · § 14 · § 2 Abs. 6

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Drei Stufen: Pflichtvorsorge müssen Sie veranlassen, Angebotsvorsorge anbieten, Wunschvorsorge auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen. Für Kleinbetriebe zählen vor allem drei Fälle: Feuchtarbeit ab regelmäßig vier Stunden am Tag ist Pflicht, ab mehr als zwei Stunden ein Angebot; Bildschirmarbeit ist immer ein Angebot, einschließlich Augenuntersuchung; im Lärmbereich ab 85 dB(A) ist sie Pflicht, ab 80 dB(A) ein Angebot. Eine Eignungsuntersuchung ist das ausdrücklich nicht.

ArbMedVV § 2 · Anhang Teil 1, 3 und 4

3 · Entwarnung: Was erst ab 21 Beschäftigten gilt

Manche Anforderungen, vor denen Kleinbetriebe gewarnt werden, greifen erst oberhalb Ihrer Betriebsgröße.

Sicherheitsbeauftragter, ASA & Grundbetreuung

Alle drei greifen erst oberhalb Ihrer Betriebsgröße. Sicherheitsbeauftragte sind ab 50 Beschäftigten zu bestellen; zwischen 21 und 49 nur einer, und auch das nur bei besonderer Gefährdung. Ein Arbeitsschutzausschuss ist ab mehr als 20 Beschäftigten zu bilden. Die Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 beginnt ebenfalls über 20 Beschäftigten. Bis dahin gilt für Sie die anlassbezogene Betreuung nach Anlage 1: ohne feste Zeiten, ohne verpflichtende Regelbegehung.

SGB VII § 22 · ASiG § 11 · DGUV Vorschrift 2 Anlage 1/2
Fast alle diese Pflichten setzen die Gefährdungsbeurteilung voraus oder bauen auf ihr auf. GBU online erstellen, fachkundig geprüft und abgezeichnet →