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Nachweis der Unterweisung (§ 12 ArbSchG)
| Betrieb | |
|---|---|
| Datum der Unterweisung | |
| Unterwiesen durch | |
| Anlass (jährlich / Einstellung / Änderung) | |
| Themen / Inhalte |
Teilnehmende — mit der Unterschrift wird die Teilnahme und das Verständnis der Inhalte bestätigt:
| Name (Druckbuchstaben) | Unterschrift |
|---|---|
Merkregel: Unterweisen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen (neue Geräte, neue Stoffe, neuer Arbeitsplatz) und danach regelmäßig — in der Praxis mindestens jährlich. Grundlage der Inhalte ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Vorlage: arbeitssicherheit-kleinbetrieb.de · § 12 ArbSchG