Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten, aber nicht in der Form, die die meisten befürchten. Bis 20 Beschäftigte genügt die anlassbezogene Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2: keine festen Einsatzzeiten, keine verpflichtende Regelbegehung. Die aufwändige Grundbetreuung beginnt erst über 20.
Diese Frage wird meist mit einer Mischung aus Sorge und Trotz gestellt: Muss ich jetzt wirklich jemanden einstellen, nur weil ich drei Leute beschäftige? Die Antwort besteht aus zwei Teilen, und der zweite ist der wichtigere.
Teil eins: Ja, ab dem ersten Beschäftigten
Es gibt keine Untergrenze. Sobald Sie eine Person beschäftigen, verlangt § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 2, dass Sie einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Auch der Ein-Personen-Salon mit einer Aushilfe fällt darunter.
Halten Sie sich von der weit verbreiteten Behauptung fern, kleine Betriebe hätten „gar keine Betreuungspflicht“. Das ist schlicht falsch und kann unangenehm werden, wenn die Berufsgenossenschaft nachfragt.
Teil zwei: aber in einer viel leichteren Form, als Sie denken
Entscheidend ist nicht das Ob, sondern das Wie. Und hier zieht die DGUV Vorschrift 2 eine klare Grenze bei 20 Beschäftigten:
| Betriebsgröße | Betreuungsform | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| bis 20 | Anlage 1, anlassbezogen | Keine festen Einsatzzeiten, keine verpflichtende Regelbegehung. Betreuung dann, wenn es einen Anlass gibt. |
| mehr als 20 | Anlage 2, Grundbetreuung | Feste Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe plus betriebsspezifische Betreuung. Deutlich aufwändiger. |
Anlage 1 besteht im Kern aus zwei Dingen: Sie werden bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig unterstützt, und Sie holen sich Betreuung, wenn ein besonderer Anlass eintritt. Ein Anlass ist zum Beispiel eine neue Maschine, ein Umbau, ein Unfall, eine neue Tätigkeit oder die Beschäftigung einer Schwangeren.
Die Schwellenwerte auf einen Blick
Rund um die Betreuung kursieren Zahlen, die Kleinbetriebe unnötig beunruhigen. Zur Einordnung, mit Rechtsgrundlage:
- Ab 1 Beschäftigten: Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), Unterweisung (§ 12 ArbSchG), Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft in anlassbezogener Form.
- Ab 21 Beschäftigten: Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten (Anlage 2) und Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG).
- Ab 50 Beschäftigten: Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII). Zwischen 21 und 49 nur, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt.
Wie Sie die Beschäftigten richtig zählen
Für die 20er-Grenze zählen Teilzeitkräfte nicht voll. Nach § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2 gilt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber voll. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt.
Ein Restaurant mit drei Vollzeitkräften, vier Teilzeitkräften zu je 25 Stunden und sechs Aushilfen zu je 12 Stunden kommt damit auf 3 + 3 + 3 = 9 Beschäftigte, nicht auf 13.
Welche Wege Ihnen offenstehen
Bestellen heißt nicht anstellen. In der Praxis nutzen Kleinbetriebe drei Wege: einen überbetrieblichen Dienst, eine freiberufliche Fachkraft oder das alternative Betreuungsmodell, bei dem der Unternehmer selbst geschult wird und sich bei Bedarf Unterstützung holt (Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2).
Was das mit der Gefährdungsbeurteilung zu tun hat
Sehr viel. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Kernbestandteil der Betreuung nach Anlage 1. Anders gesagt: Wenn Sie eine saubere, fachkundig geprüfte Gefährdungsbeurteilung haben, ist der wichtigste Teil dessen erledigt, wofür Sie die Betreuung überhaupt brauchen.
Wir bieten diese Betreuung ausdrücklich nicht an, und unsere Prüfung ersetzt sie auch nicht. Was wir liefern, ist die fachkundig geprüfte Gefährdungsbeurteilung selbst. Im Schnell-Check sehen Sie in einer Minute, welche Betreuungsform für Ihre Betriebsgröße gilt und ob unser Weg für Sie passt.
Häufige Fragen dazu
Muss ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit fest anstellen?
Nein. Das Gesetz verlangt eine Bestellung, keine Anstellung. Kleinbetriebe beauftragen üblicherweise einen externen überbetrieblichen Dienst oder eine freiberufliche Fachkraft. Möglich ist auch das alternative Betreuungsmodell mit Unternehmerschulung über den Unfallversicherungsträger.
Was kostet die Betreuung für einen Kleinbetrieb?
Das hängt vom Anbieter und der Betreuungsform ab und lässt sich pauschal nicht seriös beziffern. Wichtig für die Einordnung: Bis 20 Beschäftigte gibt es keine festen Stundenkontingente, die abgerechnet werden müssten. Der Umfang richtet sich nach den tatsächlichen Anlässen.
Zählen Teilzeitkräfte und Minijobber voll mit?
Nein, anteilig. Beschäftigte bis 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75, darüber voll. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2). Vier Aushilfen mit je 15 Wochenstunden zählen also wie zwei Beschäftigte.
Was ist der Unterschied zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragtem?
Zwei völlig verschiedene Rollen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine extern oder intern bestellte Fachperson mit Ausbildung nach § 7 ASiG. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter aus dem Betrieb, der nebenbei ein Auge auf die Sicherheit hat. Sicherheitsbeauftragte sind erst ab 50 Beschäftigten Pflicht (§ 22 SGB VII).
Ab wann brauche ich einen Arbeitsschutzausschuss?
Erst bei mehr als 20 Beschäftigten. § 11 ASiG verlangt den Ausschuss für Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten. Darunter gibt es keine Pflicht, ein solches Gremium einzurichten.
Wie oft muss die Fachkraft in den Betrieb kommen?
Bis 20 Beschäftigte gibt es keine verpflichtende Regelbegehung nach Kalender. Die Betreuung erfolgt anlassbezogen. Für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sieht Anlage 1 allerdings einen Höchstabstand vor, der je nach Betreuungsgruppe der Branche zwischen einem und fünf Jahren liegt.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- DGUV Vorschrift 2, § 2 Abs. 1 (Fassung ab 1.1.2026)Bestellpflicht für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
- DGUV Vorschrift 2, § 2 Abs. 2 mit Anlage 1Betriebe bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung in anlassbezogener Form, ohne feste Einsatzzeiten
- DGUV Vorschrift 2, § 2 Abs. 3 mit Anlage 2Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten: Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten plus betriebsspezifische Betreuung
- DGUV Vorschrift 2, § 2 Abs. 5Zählung der Beschäftigten: Teilzeit anteilig mit 0,5 bzw. 0,75, Jahresdurchschnitt
- DGUV Vorschrift 2, Anlagen 3 und 4Alternative Betreuungsmodelle: Unternehmermodell und Betreuung durch Kompetenzzentren
- § 11 ASiGArbeitsschutzausschuss bei mehr als zwanzig Beschäftigten
- § 22 SGB VII (Stand 12.05.2026)Sicherheitsbeauftragte ab 50 Beschäftigten; zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung
- § 7 ASiGFachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

