Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung auch im kleinen Büro?

Die kurze Antwort

Ja. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten und kennt keine Ausnahme für Büros oder für kleine Betriebe. Sie fällt im Büro nur deutlich kürzer aus als in einer Werkstatt.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 27. Juli 2026

„Wir sitzen doch nur am Schreibtisch.“ Diesen Satz hört man in Steuerkanzleien, Agenturen, Maklerbüros und Arztpraxen ständig, und er ist nachvollziehbar: Im Büro fällt niemand vom Gerüst. Trotzdem ist die Gefährdungsbeurteilung dort genauso Pflicht wie in der Schreinerei. Der Unterschied liegt nicht im Ob, sondern im Umfang.

Warum das Büro keine Ausnahme ist

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten zu beurteilen. Der Paragraf nennt keine Mindestgröße, keine Branche und keine Ausnahme für Bürotätigkeit. Die Pflicht entsteht mit dem ersten Beschäftigten, und eine Teilzeitkraft zählt dabei genauso wie eine Vollzeitkraft.

Praktisch relevant wird das aus zwei Richtungen. Erstens fragt die Berufsgenossenschaft bei einer Besichtigung als Erstes nach der Gefährdungsbeurteilung. Zweitens ist sie die Grundlage für andere Pflichten: Ohne sie wissen Sie nicht, worüber Sie Ihre Beschäftigten jährlich unterweisen müssen (§ 12 ArbSchG).

Was im Büro tatsächlich hineingehört

Die Systematik kennt elf Gefährdungsfaktoren. In einem typischen Büro sind davon fünf wirklich einschlägig. Diese fünf sollten Sie sauber bearbeiten:

  1. Stolpern, Rutschen, Stürzen. Der häufigste Bürounfall überhaupt: lose Kabel, volle Verkehrswege, Treppen. Dazu der Griff zum hohen Regalboden im Archiv, oft über einen Bürostuhl statt über einen sicheren Tritt.
  2. Elektrische Betriebsmittel. Netzteile, Steckdosenleisten, Wasserkocher, Kaffeemaschine. Diese Geräte müssen regelmäßig geprüft werden, und beschädigte Geräte müssen sofort aus dem Verkehr.
  3. Beleuchtung und Raumklima. Blendung am Bildschirm, zu wenig Licht im Winter, Zugluft, Temperatur. Die ASR A3.4 legt hier konkrete Werte fest.
  4. Sitzen und Bildschirmarbeit. Dauerhaft sitzende Tätigkeit belastet Rücken, Nacken und Augen. Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung stellt eigene Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.
  5. Psychische Belastung. Der am häufigsten vergessene Punkt, obwohl § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ihn ausdrücklich nennt. Gemeint sind die Arbeitsbedingungen: ständige Unterbrechungen, Termindruck, Arbeitsmenge, Alleinarbeit. Nicht gemeint ist der Gesundheitszustand einzelner Personen.

Was Sie im Büro weglassen dürfen

Genauso wichtig ist die andere Richtung. In einem reinen Bürobetrieb sind in der Regel nicht einschlägig: Biostoffe, thermische Gefährdungen, Lärm und Vibration, Strahlung sowie Explosionsgefahr. Auch Gefahrstoffe entfallen meistens, weil Toner in geschlossenen Systemen steckt.

Wichtig: „nicht relevant“ heißt nicht „weglassen“. Dass ein Thema geprüft und als nicht einschlägig bewertet wurde, gehört ins Dokument. Genau daran erkennt eine Aufsichtsperson, dass systematisch gearbeitet wurde und nicht nur aufgeschrieben, was zufällig eingefallen ist.

Eine Ausnahme lohnt den zweiten Blick: Sobald jemand im Betrieb selbst putzt oder desinfiziert, sind Gefahrstoffe im Spiel. Dann greift die TRGS 400, und die Beurteilung darf nur noch von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Wie die Dokumentation aussehen muss

§ 6 ArbSchG schreibt keine bestimmte Form vor, weder ein Formular noch eine Software. Erkennbar sein müssen drei Dinge: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. In der Praxis heißt das je Gefährdung eine Zeile mit Maßnahme, Verantwortlichem und Termin.

Ein verbreiteter Irrtum: Die Beurteilung sei mit dem Abheften erledigt. Sie ist ein Arbeitsdokument. Ändert sich etwas, kommt ein Raum dazu, wird ein Arbeitsplatz umgestellt, passiert ein Unfall, dann wird sie fortgeschrieben. Eine feste Frist wie „alle drei Jahre“ gibt es im Arbeitsschutzgesetz nicht.

Was Sie als Kleinbetrieb dagegen wirklich nicht brauchen

Rund um die Gefährdungsbeurteilung kursieren Anforderungen, die kleine Betriebe gar nicht treffen. Zur Entlastung, mit Schwellenwerten:

  • Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten: erst ab 21 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2). Bis 20 genügt die anlassbezogene Form nach Anlage 1, ohne feste Stundenkontingente und ohne verpflichtende Regelbegehung. Eine Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft ist allerdings ab dem ersten Beschäftigten Pflicht.
  • Arbeitsschutzausschuss: erst bei mehr als 20 Beschäftigten (§ 11 ASiG).
  • Sicherheitsbeauftragte: erst ab 50 Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 nur, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt (§ 22 SGB VII).

Der pragmatische Weg für ein kleines Büro

Für ein Büro mit fünf bis zehn Personen ist die Gefährdungsbeurteilung überschaubar. Gehen Sie die Räume durch, halten Sie je Bereich die fünf oben genannten Themen fest, legen Sie zu jedem eine Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin fest, und unterweisen Sie Ihr Team einmal jährlich auf dieser Grundlage.

Wenn Sie das nicht selbst schreiben möchten: unser Fragebogen führt Sie in etwa zehn Minuten durch genau diese Punkte und erzeugt daraus ein vollständiges Dokument als Excel und PDF. Ob eine fachkundige Prüfung für Sie sinnvoll ist, zeigt der kostenlose Schnell-Check. Pflicht ist sie nicht: Der Arbeitgeber darf die Gefährdungsbeurteilung selbst fachkundig verantworten. Die Prüfung liefert den dokumentierten Nachweis, dass eine qualifizierte Fachkraft mitgewirkt hat.

Häufige Fragen dazu

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung?

Ab dem ersten Beschäftigten. § 5 ArbSchG nennt keine Mindestzahl. Auch ein Betrieb mit einer einzigen Teilzeitkraft ist verpflichtet. Ohne Beschäftigte, also bei reinen Solo-Selbstständigen ohne Angestellte, greift die Pflicht nicht.

Gilt das auch für das Homeoffice?

Ja. Auch Telearbeits- und Homeoffice-Plätze gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Sie werden als eigener Bereich betrachtet, weil dort andere Bedingungen herrschen als im Büro, etwa bei Beleuchtung, Sitzmöbeln und Erreichbarkeit im Notfall.

Muss ich die Gefährdungsbeurteilung alle paar Jahre wiederholen?

Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine allgemeine Frist wie „alle drei Jahre“. Sie schreiben die Beurteilung fort, wenn sich etwas ändert: neue Räume, neue Geräte, neue Tätigkeiten, nach einem Unfall oder bei neuer Rechtslage. Einzelne Verordnungen setzen eigene Fristen, im Büro betrifft das in der Regel keine.

Reicht eine ausgefüllte Checkliste aus dem Internet?

Eine Checkliste kann eine Hilfe sein, ersetzt aber nicht das Ergebnis. Dokumentiert werden müssen die festgestellten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit (§ 6 ArbSchG). Eine abgehakte Liste ohne Maßnahmen und Verantwortliche erfüllt das nicht.

Muss ich psychische Belastung im Büro wirklich beurteilen?

Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als zu betrachtende Gefährdung. Im Büro geht es dabei meist um ständige Unterbrechungen, Termindruck und Arbeitsmenge, nicht um psychische Erkrankungen einzelner Personen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Er darf sie selbst erstellen, § 5 ArbSchG verlangt aber eine fachkundige Beurteilung. Diese Fachkunde darf er sich einkaufen. Sobald Gefahrstoffe im Spiel sind, ist Fachkunde zwingend: Nach TRGS 400 darf die Beurteilung dann nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 5 ArbSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen, ohne Mindestbeschäftigtenzahl; Abs. 3 Nr. 6 nennt psychische Belastungen ausdrücklich
  • § 6 ArbSchGDokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung
  • § 12 ArbSchGUnterweisung der Beschäftigten auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
  • ArbStättV, Anhang Nr. 6Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
  • ASR A1.5, A1.8, A3.4Fußböden, Verkehrswege und Beleuchtung; technische Regeln mit Vermutungswirkung
  • DGUV Vorschrift 3Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
  • DGUV Regel 115-401 (Ausgabe Januar 2026)Branche Bürobetriebe, Branchenregel der gesetzlichen Unfallversicherung
  • DGUV Vorschrift 2 (Fassung ab 1.1.2026)§ 2 Abs. 2 mit Anlage 1: Betreuung bis 20 Beschäftigte anlassbezogen; § 2 Abs. 3 mit Anlage 2 ab 21
  • § 22 SGB VII (Stand 12.05.2026)Sicherheitsbeauftragte: Pflicht ab 50 Beschäftigten, zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung
  • TRGS 400 Nr. 3.1Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen nur durch fachkundige Personen; Übertragung auf fachkundige Personen ausdrücklich zulässig

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.