Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Was gehört in die Gefährdungsbeurteilung für einen Einzelhandelsbetrieb?

Die kurze Antwort

Zwei Themen tragen sie: der körperliche Warenumgang samt Kassenarbeitsplatz und die Gefährdung durch Menschen. Überfallprävention ist dabei kein Sonderthema für Juweliere, sondern nach DGUV Vorschrift 25 Pflichtstoff für jede Verkaufsstelle mit Bargeld.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 31. Juli 2026

Im Einzelhandel gibt es keine Maschine, vor der man Respekt hat, und genau deshalb fällt die Beurteilung oft zu dünn aus. Die beiden Themen, die den Laden tatsächlich prägen, stehen in vielen Dokumenten gar nicht drin: der körperliche Warenumgang und die Gefährdung durch Menschen.

Der Kernpunkt: Ware bewegen

Der körperliche Warenumgang ist im Einzelhandel das, was die Feuchtarbeit im Salon ist: der Punkt, ohne den das Dokument nicht trägt. Gemeint ist die ganze Kette vom Abladen über das Umsetzen von Gebinden bis zum Verräumen über Kopfhöhe und unter Kniehöhe. Dazu kommt der Kassenarbeitsplatz mit Zwangshaltung und ständig wiederholten Bewegungen an Handgelenk, Arm und Schultergürtel.

Die Lastenhandhabungsverordnung gibt dafür keine Kilogrammgrenze vor, sondern eine Rangfolge: erst vermeiden, etwa durch Rollcontainer, Hubwagen oder eine Rollenbahn an der Rampe, und erst wo das nicht geht, beurteilen. Für die Beurteilung selbst gibt es die Leitmerkmalmethoden der BAuA, die Gewicht, Häufigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen zusammen betrachten.

Prüfstein: Steht in der Beurteilung eines Ladens nichts zum Heben, Tragen und Verräumen und nichts zum Kassenarbeitsplatz, fehlt der Kernfaktor. Das ist derselbe Fehler wie ein Salon ohne Feuchtarbeit.

Der zweite Kernpunkt: Gefährdung durch Menschen

Raub, Diebstahl und Gewalt sind im Einzelhandel kein Randthema. Die DGUV Vorschrift 25 gilt ausdrücklich für Verkaufsstellen und verlangt, die Überfallgefährdung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen; dazu kommt eine Unterweisung, die halbjährlich zu wiederholen ist.

Fachlich sind zwei Seiten zu trennen. Die körperliche Einwirkung gehört zu den sonstigen Gefährdungen, die psychische Folge eines Überfalls dagegen zur psychischen Belastung. Beides gehört ins Dokument, mit Querverweis: Ein Betrieb, der nur die Kasse sichert, aber nicht geregelt hat, wie es den Beschäftigten nach einem Überfall weitergeht, hat die Hälfte der Aufgabe erledigt.

Die wirksamste Stellschraube ist unspektakulär: möglichst wenig Bargeld im Zugriff. Regelmäßiges Abschöpfen in einen Tresor, Kartenzahlung, festgelegte Abläufe für Kassenabschluss und Geldtransport wirken stärker als jede Kameraattrappe. Zusammen mit Alleinarbeit beim Öffnen und Schließen ergibt sich daraus das Risikoprofil des einzelnen Ladens.

Was sonst in den Laden gehört

  1. Stolpern und Stürzen. Verkaufsraum, Lager und Rampe sind die typischen Orte: Kartons im Gang, nasse Eingangsbereiche, Kabel an Aktionsflächen.
  2. Absturz von Leiter und Tritt. Wer über Kopfhöhe einräumt, braucht eine Aufstiegshilfe. Der Stuhl aus dem Sozialraum ist keine.
  3. Elektrische Betriebsmittel. Kassen, Kühlmöbel, Verlängerungen an Aktionsflächen: Prüfung nach der Gefährdungsbeurteilung, nicht nach Gefühl.
  4. Reinigungsmittel. Auch der Bodenreiniger ist ein Gefahrstoff. Damit gelten Verzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung.
  5. Arbeitszeitlage und Kundenkontakt. Späte Öffnungszeiten, geteilte Dienste und Konflikte an der Kasse sind psychische Belastung im Sinne des Gesetzes, kein Weichthema.
  6. Elektronische Warensicherung. Der leicht übersehene Punkt, siehe unten.

Der übersehene Punkt: Warensicherung und Implantate

Fast jeder Laden hat sie am Ausgang, und fast keine Beurteilung erwähnt sie. Die Branchenregel hält ausdrücklich fest, dass die zulässigen Werte für Expositionsbereich 1 nicht von allen Systemen eingehalten werden und eine Beeinflussung aktiver Implantate nicht immer auszuschließen ist. Betroffen sind Herzschrittmacher, Defibrillatoren und Insulinpumpen.

Für einen Kleinbetrieb heißt das nicht, dass die Anlage weg muss. Es heißt, dass Sie wissen müssen, ob jemand mit einem solchen Implantat in Ihrem Team arbeitet, und dass Sie dann die Herstellerangaben der Anlage brauchen. Erst wenn sich daraus keine Klarheit ergibt, wird eine Messung nötig.

Wo der Online-Weg endet

Ein Verkaufsladen ohne Eigenverarbeitung ist gut aus Angaben zu beurteilen. Anders wird es, sobald der Laden selbst verarbeitet: Holzzuschnitt beim Baumarkt, Frischetheke, eigene Backstation, Flüssiggas- oder Feuerwerksverkauf. Solche Tätigkeiten bringen Maschinen, Stäube und Brandlasten mit, die eine Begehung verlangen. Unser Fragebogen fragt das am Anfang ab und sagt es ehrlich, statt es im Kleingedruckten zu verstecken.

Ebenso an der Grenze: ein begehbarer Kühlraum, bei dem niemand weiß, ob sich die Tür von innen öffnen lässt. Das ist kein Fall für ein Formular, sondern für jemanden, der die Tür ausprobiert.

Für Ihren Laden

Der Fragebogen führt Sie durch genau diese Punkte, in Alltagssprache und mit Auswahllisten statt leerer Felder. Am Ende steht eine Gefährdungsbeurteilung als Excel und PDF, persönlich geprüft und abgezeichnet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

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Häufige Fragen dazu

Braucht ein kleiner Laden mit drei Angestellten eine Gefährdungsbeurteilung?

Ja. § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten, ohne Ausnahme für kleine Verkaufsstellen. Aushilfen und Auszubildende zählen mit; bei unter 18-Jährigen kommen die Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinzu.

Muss ich Überfälle wirklich in der Gefährdungsbeurteilung behandeln?

Ja. Die DGUV Vorschrift 25 gilt für Verkaufsstellen und verlangt, die Überfallgefährdung in der Beurteilung zu berücksichtigen. Sie ist damit kein Sonderthema für Juweliere, sondern Pflichtstoff für jeden Laden mit Bargeld.

Wie schwer darf eine Kiste sein, die von Hand getragen wird?

Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine Kilogrammgrenze. Sie verlangt, manuelle Lastenhandhabung durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, und wo das nicht geht, die Bedingungen zu beurteilen. Beurteilt wird mit den Leitmerkmalmethoden der BAuA: Gewicht, Häufigkeit, Haltung und Ausführungsbedingungen zusammen ergeben das Risiko, nicht das Gewicht allein.

Was ist mit der elektronischen Warensicherung am Ausgang?

Das ist der Punkt, der im Einzelhandel am häufigsten übersehen wird. Die Branchenregel hält fest, dass die zulässigen Werte für Expositionsbereich 1 nicht von allen Systemen eingehalten werden und eine Beeinflussung aktiver Implantate wie Herzschrittmacher, Defibrillator oder Insulinpumpe nicht immer auszuschließen ist. Beschäftigte mit solchen Implantaten brauchen deshalb eine eigene Betrachtung.

Zählt Alleinarbeit im Laden als Gefährdung?

Ja, in zweifacher Hinsicht. Wer allein arbeitet, kann im Notfall nicht selbst Hilfe rufen, und Alleinarbeit erhöht zusammen mit Bargeld das Überfallrisiko. Beides gehört in die Beurteilung, zusammen mit der Frage, wie Hilfe im Ernstfall organisiert ist.

Gilt das auch für einen Laden mit eigener Backstation oder Frischetheke?

Dann wird es deutlich umfangreicher. Eigenverarbeitung bringt Maschinen, Hitze, Lebensmittelhygiene und oft einen begehbaren Kühlraum mit. Unser Online-Modul ist auf Verkaufsläden ohne Eigenverarbeitung zugeschnitten; für alles darüber ist eine Beurteilung mit Begehung der richtige Weg.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • DGUV Regel 108-601Branche Einzelhandel, Kap. 3.1.2 und 3.2.2 (Warenumgang, Kasse), 3.2.3 und 3.2.4 (Überfall, psychische Folgen), 3.1.7 (elektromagnetische Felder)
  • DGUV Vorschrift 25Überfallprävention: § 1 Abs. 1 Buchst. c Verkaufsstellen, § 4 Überfallgefährdung in der Beurteilung, § 9 halbjährliche Unterweisung
  • § 5 ArbSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen ab dem ersten Beschäftigten, Abs. 3 Nr. 6 psychische Belastung
  • LasthandhabV § 2Vermeidung manueller Lastenhandhabung, sonst Beurteilung nach Anhang
  • AMR 13.2Muskel-Skelett-Belastung als Gegenstand der Beurteilung
  • ASR A1.5 Anhang 2Rutschhemmung der Fußböden in Verkaufs- und Lagerbereichen (R-Gruppen je Arbeitsbereich)
  • EMFVElektromagnetische Felder, Expositionsbereiche und Beschäftigte mit aktiven Implantaten
  • MuSchG, JArbSchGZusätzliche Beurteilungen für Schwangere und Stillende sowie für Jugendliche unter 18

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.