Was gehört in die Gefährdungsbeurteilung für einen Friseursalon?
Der prägende Punkt im Salon ist die Haut: Feuchtarbeit und der Umgang mit Färbe-, Blondier- und Dauerwellprodukten. Dazu kommen Schnittverletzungen, Strom am Waschplatz, heiße Geräte, Beleuchtung, langes Stehen und Zeitdruck. Fehlt der Hautteil, ist die Beurteilung fachlich unbrauchbar.
Friseurhandwerk gilt als harmloses Gewerbe, und was schwere Unfälle angeht, stimmt das auch. Das Berufsrisiko liegt woanders: bei der Haut. Wer die Gefährdungsbeurteilung für einen Salon schreibt und Feuchtarbeit nicht behandelt, hat den Kern verfehlt.
Der Kernpunkt: Feuchtarbeit und Haut
Hauterkrankungen sind das prägende Berufsrisiko im Friseurhandwerk. Ursache ist die Kombination aus Feuchtarbeit und chemischer Belastung: Haare waschen, Farben anmischen, Werkzeuge reinigen, dazwischen Handschuhe an und aus.
Für die Beurteilung heißt das zweierlei. Erstens muss der Punkt überhaupt auftauchen, und zwar mit Maßnahmen: Handschuhauswahl, Hautschutzplan, Anmischen im belüfteten Bereich, Wechsel zwischen feuchten und trockenen Tätigkeiten. Zweitens hängt an der Feuchtarbeit die arbeitsmedizinische Vorsorge, die ab mehr als vier Stunden täglich Pflicht ist und ab mehr als zwei Stunden angeboten werden muss.
Was sonst noch hineingehört
Neben der Haut sind im typischen Salon sechs weitere Themen einschlägig:
- Ausrutschen und Schnittverletzungen. Haare und Wasser auf dem Boden, Kabel und Rollwagen im Weg. Dazu Scheren und Rasiermesser: Schnitt- und Stichverletzungen gehören ausdrücklich in die Beurteilung.
- Strom in Wassernähe. Der Waschplatz ist der kritische Ort. Defekte Geräte müssen sofort aus dem Verkehr, die regelmäßige Prüfung der Elektrogeräte ist zu organisieren.
- Heiße Geräte. Kreppeisen, Lockenstab, Trockenhaube und Climazon führen zu Verbrennungen, an Kundinnen und Kunden ebenso wie am eigenen Personal.
- Beleuchtung und Lüftung. Am Bedienplatz wird geschnitten, das ist eine hohe Sehaufgabe und braucht entsprechend Licht. Der Anmischbereich braucht Lüftung.
- Langes Stehen und Zwangshaltung. Muskel- und Skelettbelastung durch stundenlanges Stehen, gebückte Haltung am Waschbecken, Arbeit über Schulterhöhe. Höhenverstellbare Waschbecken und Stühle sowie Stehhilfen sind die naheliegenden Maßnahmen.
- Zeitdruck und Kundenkontakt. Termindichte, Hektik an Samstagen, schwierige Kundschaft. Psychische Belastung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich Teil der Beurteilung, auch im kleinen Salon.
Was im Salon in der Regel nicht relevant ist
Genauso wichtig ist die Entlastung. Im typischen Friseursalon sind nicht einschlägig: Biostoffe im Sinne der Schutzstufen, Lärm und Vibration über den Auslösewerten, Strahlung und Explosionsgefahr. Auch eine blutende Schnittwunde macht aus dem Salon keinen Gesundheitsdienst, das ist ein Thema für Erste Hilfe und Hygiene.
Diese Bewertungen gehören trotzdem ins Dokument. Dass ein Thema geprüft und als nicht einschlägig eingestuft wurde, ist genau das, woran man systematische Arbeit erkennt.
Der Fachkunde-Punkt, den Sie kennen sollten
Weil im Salon Gefahrstoffe verwendet werden, greift TRGS 400 Nr. 3.1: Die Gefährdungsbeurteilung darf dann nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die gute Nachricht steht im selben Abschnitt, denn die Aufgabe darf ausdrücklich an fachkundige Personen übertragen werden. Sie dürfen die Fachkunde also einkaufen.
Für einen Salon ist das gut lösbar, weil Friseurchemikalien kosmetische Mittel sind: keine krebserzeugenden Stoffe, kein Explosionsschutzdokument, keine Biostoffe der Schutzstufe 2. Deshalb lässt sich ein Salon vollständig anhand von Angaben beurteilen, ohne dass etwas vom Prüfumfang ausgenommen werden muss.
So gehen Sie praktisch vor
Teilen Sie den Salon in Bereiche: Salon, Waschplatz, Farb- und Mischbereich, Empfang, Lager. Gehen Sie je Bereich die oben genannten Themen durch, legen Sie zu jedem eine Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin fest und unterweisen Sie Ihr Team einmal jährlich auf dieser Grundlage.
Unser Fragebogen für Friseursalons führt Sie in etwa 15 Minuten durch genau diese Bereiche und erzeugt daraus ein vollständiges Dokument als Excel und PDF. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit prüft es anschließend persönlich und zeichnet es mit Name und Qualifikation ab.
Häufige Fragen dazu
Braucht ein Friseursalon mit zwei Mitarbeitern eine Gefährdungsbeurteilung?
Ja. § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Größe. Auszubildende zählen mit, und bei Auszubildenden unter 18 Jahren kommen die zusätzlichen Anforderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinzu.
Ab wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit Pflicht?
Nach der Systematik der Feuchtarbeit ist Vorsorge ab mehr als vier Stunden Feuchtarbeit pro Tag Pflicht und ab mehr als zwei Stunden anzubieten. Im Salon wird diese Schwelle beim Waschen, Färben und Reinigen schnell erreicht.
Sind Haarfarben und Blondiermittel Gefahrstoffe?
Für den Arbeitsschutz ja: Sie können Haut und Atemwege belasten und lösen deshalb die Gefahrstoff-Systematik aus. Sie sind allerdings keine krebserzeugenden Stoffe im Sinne der strengeren Regeln und erfordern kein Explosionsschutzdokument. Deshalb ist ein Salon online beurteilbar.
Muss ich Handschuhe stellen?
Ja, geeignete Schutzhandschuhe gehören beim Umgang mit Färbe- und Blondiermitteln und beim Haarewaschen zur Grundausstattung. Wichtig ist die Reihenfolge: Handschuhe sind eine späte Stufe der Maßnahmenhierarchie. Vorher stehen Produktauswahl, Arbeitsverfahren und Organisation.
Zählt der Lärm des Föns als Gefährdung?
In der Regel bleibt Fön-Lärm unter den Auslösewerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Als Stressfaktor wird er trotzdem betrachtet, nämlich bei der psychischen Belastung. Nur wenn dauerhaft Gehörschutz nötig wäre, wird daraus ein Messthema.
Was ist bei schwangeren Mitarbeiterinnen im Salon zu beachten?
Das Mutterschutzgesetz verlangt eine eigene, anlassbezogene Beurteilung. Im Salon geht es dabei vor allem um den Umgang mit Färbe- und Blondiermitteln, um Feuchtarbeit und um langes Stehen. Diese Beurteilung ist unabhängig von der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- BGW 04-05-090Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk, Kapitel 9 (arbeitsbereichsbezogene Beispiele), Stand 07/2017
- § 5 ArbSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen ab dem ersten Beschäftigten
- GefStoffVGefahrstoffverzeichnis und Schutzmaßnahmen für Färbe-, Blondier- und Desinfektionsmittel
- TRGS 400 Nr. 3.1Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen nur durch fachkundige Personen
- ArbMedVVArbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit
- ASR A1.5Fußböden, Rutschhemmung im Salon- und Waschbereich
- ASR A3.4 und A3.6Beleuchtung sowie Lüftung im Anmisch- und Pausenbereich
- DGUV Vorschrift 3Prüfung elektrischer Betriebsmittel, besonders im feuchten Bereich am Waschplatz
- MuSchG, JArbSchGZusätzliche Beurteilungen für Schwangere und Stillende sowie für Jugendliche unter 18
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

