Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, und er darf sie selbst erstellen. § 5 ArbSchG verlangt dafür aber Fachkunde, und diese Fachkunde darf er sich einkaufen. Bei Gefahrstoffen ist sie zwingend: Nach TRGS 400 darf die Beurteilung dann nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Hinter dieser Frage steckt fast immer eine zweite: Reicht es, wenn ich das selbst mache, oder bekomme ich dafür Ärger? Die kurze Version: Sie dürfen. Die längere Version ist interessanter, weil sie erklärt, woran eine selbstgemachte Beurteilung typischerweise scheitert.
Die Verantwortung können Sie nicht abgeben
Das ist der Ausgangspunkt und gleichzeitig die häufigste Fehlvorstellung. Auch wenn Sie einen externen Dienstleister beauftragen: Verantwortlich für den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb bleiben Sie. Übertragbar ist die Aufgabe, nicht die Verantwortung.
Daraus folgt etwas Praktisches. Wenn nach einem Unfall gefragt wird, wer die Beurteilung erstellt hat und mit welcher Qualifikation, dann ist die Antwort „ich selbst, nach bestem Wissen“ schwächer als „erstellt im Betrieb, geprüft von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, hier ist der Vermerk mit Name und Datum“.
Was Fachkunde bedeutet
Das Gesetz benutzt den Begriff, ohne ihn wie einen Titel zu definieren. Gemeint ist die Fähigkeit, die Gefährdungen im Betrieb zutreffend zu erkennen, sie richtig einzuordnen und daraus wirksame Maßnahmen abzuleiten. Das speist sich aus Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Kenntnis der Vorschriften.
Ein erfahrener Betriebsinhaber kennt seinen Betrieb oft besser als jeder Externe. Was ihm typischerweise fehlt, ist der zweite Teil: der Überblick über Verordnungen und Technische Regeln und das Wissen, welche Gefährdungen man systematisch abfragen muss, damit nichts durchrutscht.
Die drei Fehler, an denen selbstgemachte Beurteilungen scheitern
- Gefährdungsfaktor mit konkreter Gefährdung verwechselt. „Mechanische Gefährdungen“ ist keine Gefährdung, sondern eine Kategorie. Eine Gefährdung ist „Ausrutschen auf nassem Küchenboden beim Tragen heißer Töpfe“. Nur die zweite Formulierung lässt eine Maßnahme zu.
- Nur aufgeschrieben, was auffällt. Wer ohne System durch den Betrieb geht, findet, was ins Auge springt. Eine geordnete Beurteilung geht alle Gefährdungsfaktoren durch und hält auch fest, was geprüft und als nicht einschlägig bewertet wurde.
- Maßnahmen ohne Rangfolge. Persönliche Schutzausrüstung ist nicht die erste, sondern die vorletzte Wahl. Zuerst wird die Gefahrenquelle beseitigt, dann kommen technische, dann organisatorische Maßnahmen, dann PSA, dann Unterweisung. Wer sofort bei Handschuhen landet, hat die Ordnung übersprungen.
Wann Fachkunde nicht optional ist
Bei Gefahrstoffen hört der Ermessensspielraum auf. § 6 Abs. 11 der Gefahrstoffverordnung bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf, und nennt im selben Absatz die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt als Personen, die das sein können. TRGS 400 Nr. 3.1 Abs. 3 erlaubt ausdrücklich, die Aufgabe an fachkundige Personen zu übertragen. Sie dürfen die Fachkunde also einkaufen.
Nicht zu verwechseln ist die Fachkunde mit der Sachkunde. Sachkunde ist nach § 2 Abs. 17 GefStoffV die Fachkunde, erweitert um einen behördlich anerkannten Lehrgang. Für die Gefährdungsbeurteilung selbst wird sie nicht verlangt, wohl aber für einzelne Tätigkeiten wie Arbeiten mit Asbest, Begasungen oder die Verwendung bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel. Solche Tätigkeiten gehören nicht in eine Online-Beurteilung und sind bei uns ausgenommen.
Das betrifft mehr Betriebe, als man denkt: Wer im Salon blondiert, in der Küche mit Grillreiniger arbeitet oder im Büro selbst desinfiziert, hat Gefahrstoffe im Betrieb. Vergleichbar streng ist die Lage bei Biostoffen, etwa in Pflege und Praxis.
Was am Ende im Dokument stehen muss
§ 6 ArbSchG schreibt keine Form vor, weder Formular noch Software. Erkennbar sein müssen drei Dinge: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit. In der Praxis heißt das je Gefährdung eine Zeile mit Maßnahme, Verantwortlichem und Termin.
Ihre drei Möglichkeiten
- Komplett selbst. Zulässig, wenn Sie die Fachkunde haben. Kostenlose Handlungshilfen bieten die Berufsgenossenschaften an.
- Selbst erstellen, fachkundig prüfen lassen. Sie kennen den Betrieb, die Fachkraft steuert Systematik und Rechtsstand bei. Das ist der Weg, den wir anbieten.
- Vollständig vergeben. Eine Fachkraft kommt in den Betrieb und erstellt alles. Aufwändiger und teurer, dafür mit Begehung. Bei allem, was sich nur vor Ort beurteilen lässt, ist das der richtige Weg.
Pflicht ist die Prüfung nicht: Der Arbeitgeber darf die Gefährdungsbeurteilung selbst fachkundig verantworten. Sie liefert den dokumentierten Nachweis, dass eine qualifizierte Fachkraft mitgewirkt hat. Zum Fragebogen oder erst kostenlos prüfen, was für Sie gilt.
Häufige Fragen dazu
Darf ich die Gefährdungsbeurteilung als Chef selbst schreiben?
Ja. Die Verantwortung liegt ohnehin bei Ihnen und lässt sich nicht abgeben. § 5 ArbSchG verlangt allerdings eine fachkundige Beurteilung. Wenn Sie diese Fachkunde nicht selbst haben, müssen Sie sich fachkundig unterstützen lassen.
Was bedeutet Fachkunde genau?
Fachkunde ist die Fähigkeit, Gefährdungen zutreffend zu erkennen, richtig einzuordnen und wirksame Maßnahmen abzuleiten. Sie entsteht aus Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Kenntnis der Vorschriften. § 6 Abs. 11 GefStoffV nennt die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt ausdrücklich als Personen, die fachkundig sein können.
Kann ich die Verantwortung an eine Fachkraft abgeben?
Nein. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber. Übertragen lässt sich die Aufgabe, nicht die Verantwortung. Genau deshalb ist ein dokumentierter Nachweis wertvoll, dass eine qualifizierte Fachkraft mitgewirkt hat.
Wann ist Fachkunde zwingend vorgeschrieben?
Sobald Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Spiel sind. TRGS 400 Nr. 3.1 bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf, erlaubt aber ausdrücklich die Übertragung auf fachkundige Personen. Vergleichbares gilt bei Biostoffen.
Zählen Reinigungsmittel schon als Gefahrstoffe?
Häufig ja. Entscheidend ist die Einstufung des Produkts, erkennbar am Sicherheitsdatenblatt und an den Gefahrenpiktogrammen. Ein reizendes Desinfektionsmittel oder ein ätzender Grillreiniger ist ein Gefahrstoff, auch wenn er im Supermarkt steht.
Muss die Gefährdungsbeurteilung unterschrieben werden?
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Unterschrift vor. In der Praxis ist es trotzdem sinnvoll, denn Datum, Name und Funktion machen nachvollziehbar, wer wann was verantwortet hat. Bei einer fachkundigen Prüfung gehören Name und Qualifikation der prüfenden Person dazu.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3 ArbSchGGrundpflichten des Arbeitgebers, Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
- § 5 ArbSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen; fachkundige Beurteilung
- § 6 ArbSchGDokumentation: Ergebnis, Maßnahmen und Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung; keine Formvorgabe
- § 13 ArbSchGVerantwortliche Personen und Übertragung von Aufgaben
- § 6 Abs. 11 GefStoffVGefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen; fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein
- § 2 Abs. 16 und 17 GefStoffVFachkunde ist aufgabenabhängig; Sachkunde ist die um einen behördlich anerkannten Lehrgang erweiterte Fachkunde
- TRGS 400 Nr. 3.1 Abs. 2 und 3, Nr. 4.1Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen nur durch fachkundige Personen; Übertragung auf fachkundige Personen ausdrücklich zulässig; acht Kenntnisbereiche der Fachkunde
- § 7 ASiGFachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und DokumentationMaßstab des Aufsichtshandelns; elf Gefährdungsfaktoren nach Anhang 2
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

