Was gilt im Homeoffice, und muss ich dafür eine Gefährdungsbeurteilung machen?
Ja, aber weniger als die meisten befürchten. Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nach § 1 Abs. 4 nur in zwei Punkten: bei der erstmaligen Beurteilung des Arbeitsplatzes und für die Bildschirmarbeit, soweit sie vom Betrieb abweicht. Der übrige Anhang gilt in der Wohnung nicht, und ein Zutritt ist weder nötig noch ohne Einverständnis zulässig.
Beim Homeoffice kursieren zwei Irrtümer, und sie widersprechen sich: Der eine sagt, zu Hause gelte gar kein Arbeitsschutz. Der andere sagt, der Betrieb müsse die Wohnung abnehmen wie ein Büro. Beides ist falsch, und der Gesetzgeber hat den Fall genauer geregelt, als beide Lager glauben.
Die Verordnung nennt genau zwei Punkte
Das ist der Satz, der die meiste Unsicherheit auflöst. § 1 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung sagt, was für Telearbeitsplätze gilt — und die Aufzählung ist abschließend:
- § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes. Einmal, bei der Einrichtung.
- § 6 und Anhang Nummer 6 — die Anforderungen an Bildschirmarbeit —, und auch das nur, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.
Was nicht gilt: der übrige Anhang der Verordnung. Raumabmessungen, Fluchtwege, Sanitär- und Pausenräume, Verkehrswege — all das sind Anforderungen an eine Arbeitsstätte, und die Wohnung Ihres Beschäftigten ist keine. Wer Ihnen erzählt, Sie müssten für das Homeoffice Fluchtwege planen, hat die Vorschrift nicht gelesen.
Telearbeitsplatz oder mobile Arbeit: der Unterschied entscheidet
Die Verordnung spricht von Telearbeitsplätzen, und die sind enger definiert, als der Alltagsgebrauch von „Homeoffice“ vermuten lässt. Ein Telearbeitsplatz entsteht erst, wenn Sie ihn mit der beschäftigten Person vereinbart und die Ausstattung gestellt und installiert haben.
Wer dagegen gelegentlich den Dienstlaptop mit nach Hause nimmt, arbeitet mobil. Für ihn greift die Arbeitsstättenverordnung nicht — wohl aber das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz und Ihre Fürsorgepflicht. Praktisch heißt der Unterschied: Beim Telearbeitsplatz stellen Sie den Arbeitsplatz her, bei mobiler Arbeit begrenzen Sie die Dauer.
Wie die Beurteilung ohne Hausbesuch entsteht
Die Wohnung ist durch Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt. Sie dürfen sie nicht ohne Einverständnis betreten, und Sie müssen es auch nicht: Die Verordnung verlangt die Beurteilung des Arbeitsplatzes, nicht seine Besichtigung. Der übliche Weg ist eine Selbstauskunft, die die beschäftigte Person ausfüllt — Tisch, Stuhl, Bildschirm, Beleuchtung, Steckdosen, Fensterlage — und die Sie zur Grundlage Ihrer Beurteilung machen.
Was im Homeoffice tatsächlich schwerer wiegt
Nicht der Stuhl. Die Belastung, die in der Telearbeit regelmäßig unterschätzt wird, ist die Entgrenzung: Arbeitszeit und Freizeit finden am selben Ort statt, die Wege fehlen, die im Betrieb für Unterbrechung sorgen, und eine Erreichbarkeitserwartung entsteht, die niemand ausgesprochen hat. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich als Gegenstand der Beurteilung — im Homeoffice ist das kein Nebenpunkt.
Die wirksamsten Maßnahmen kosten dabei nichts: vereinbarte Erreichbarkeitszeiten, die in beide Richtungen gelten, erfasste Arbeitszeit, und ein regelmäßiger Kontakt, der nicht nur der Aufgabe gilt. Wer dauerhaft allein arbeitet, meldet Belastungen später und seltener.
Der Punkt, an den kaum jemand denkt
Erste Hilfe. Im Betrieb ist geregelt, wer hilft; zu Hause ist niemand da. Die Erste-Hilfe-Organisation nach § 10 ArbSchG lässt sich in der Wohnung nicht durch Ersthelfer und Verbandkasten erfüllen — wohl aber durch eine schlichte Melderegelung: Es ist festgelegt, wer nachfragt, wenn jemand während der vereinbarten Zeiten unerwartet nicht erreichbar ist. Das ist in fünf Minuten vereinbart und der einzige Teil der Notfallvorsorge, der außerhalb des Betriebs überhaupt greift.
Häufige Fragen dazu
Darf oder muss ich als Arbeitgeber die Wohnung besichtigen?
Weder noch. Die Wohnung ist durch Artikel 13 des Grundgesetzes geschützt; ein Zutritt ist nur mit Einverständnis der beschäftigten Person möglich, und die Arbeitsstättenverordnung verlangt ihn nirgends. § 1 Abs. 4 Nr. 1 ArbStättV verlangt eine Beurteilung des Arbeitsplatzes bei der erstmaligen Einrichtung — womit sie erfolgt, schreibt die Verordnung nicht vor. Eine ausgefüllte Selbstauskunft mit ein paar Fotos ist der übliche und ausreichende Weg.
Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice und Telearbeitsplatz?
Ein Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung liegt erst vor, wenn der Arbeitgeber ihn mit der beschäftigten Person vereinbart und die Ausstattung gestellt und installiert hat. Wer gelegentlich mit dem Laptop am Küchentisch sitzt, arbeitet mobil — das ist kein Telearbeitsplatz, und die ArbStättV greift dort nicht. Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz gelten aber in beiden Fällen.
Muss ich Schreibtisch und Bürostuhl bezahlen?
Für einen vereinbarten Telearbeitsplatz ja, soweit der häusliche Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht — so steht es in § 1 Abs. 4 Nr. 2 ArbStättV, der insoweit auf den Anhang Nummer 6 verweist. Für gelegentliche mobile Arbeit folgt daraus keine Ausstattungspflicht; dort ist die Dauer zu begrenzen statt die Wohnung einzurichten.
Muss die Beurteilung im Homeoffice regelmäßig wiederholt werden?
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt sie ausdrücklich bei der erstmaligen Beurteilung. Unabhängig davon gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG: Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben, wenn sich etwas ändert — ein Umzug, ein neuer Arbeitsplatz in der Wohnung, andere Aufgaben. Eine feste Frist wie „alle zwei Jahre“ gibt es nicht, und wer sie behauptet, erfindet sie.
Ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?
Er kann es sein. Entscheidend ist, ob er sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat, nicht wo. Der Weg zum Drucker im Nebenzimmer steht anders da als der Weg zum Kühlschrank. Praktisch heißt das für Sie: Jede Erste-Hilfe-Leistung ist auch im Homeoffice zu dokumentieren, damit der Nachweis später überhaupt geführt werden kann.
Gilt das Arbeitszeitgesetz zu Hause auch?
Unverändert. Höchstarbeitszeit, Pausen und die elfstündige Ruhezeit gelten im Homeoffice genauso, und die Arbeitszeit ist aufzuzeichnen. Das ist kein Formalismus: Die Entgrenzung ist die am häufigsten genannte Belastung der Telearbeit, und die Aufzeichnung ist das einzige Mittel, das sie sichtbar macht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 1 Abs. 4 ArbStättVFür Telearbeitsplätze gelten nur (1) § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes und (2) § 6 samt Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht — und dies, soweit die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.
- ArbStättV Anhang Nummer 6Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze: Bildschirm, Tastatur, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Beleuchtung, Reflexionen.
- § 5 ArbStättVBildschirmarbeit ist regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen zu unterbrechen.
- § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchGFortschreibungspflicht bei geänderten Verhältnissen; psychische Belastungen bei der Arbeit sind ausdrücklich Gegenstand der Beurteilung.
- § 16 Abs. 2 ArbZGAufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

