Regelwerk geprüft · Rechtsstand: 06.09.2026Fachlich verantwortet von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG)

Wie beurteile ich einen Homeoffice-Arbeitsplatz, ohne die Wohnung zu betreten?

Die kurze Antwort

Mit einer Selbstauskunft der beschäftigten Person. § 1 Abs. 4 Nr. 1 ArbStättV verlangt für Telearbeitsplätze eine Beurteilung bei der erstmaligen Einrichtung, schreibt aber nicht vor, wie sie zustande kommt. Die Wohnung ist durch Artikel 13 GG geschützt — ein Zutritt ist weder nötig noch ohne Einverständnis zulässig.

Lukas Räder
Lukas RäderSicherheitsingenieur · Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 7 ASiG) · Stand: 05. August 2026

Der häufigste Grund, warum Betriebe die Homeoffice-Beurteilung liegen lassen, ist die Vorstellung, sie müssten dafür in die Wohnung. Müssen sie nicht — und dürfen es meistens auch nicht.

Vorlage zum Ausdrucken. Ein Bogen, den die beschäftigte Person einmal ausfüllt und unterschreibt. Selbstauskunft öffnen und drucken →

Warum eine Selbstauskunft und keine Begehung

Weil die Verordnung kein Verfahren vorschreibt und das Grundgesetz eines ausschließt. § 1 Abs. 4 Nr. 1 ArbStättV verlangt für Telearbeitsplätze eine Beurteilung des Arbeitsplatzes bei der erstmaligen Einrichtung. Wie sie zustande kommt, steht dort nicht. Die Wohnung ist nach Artikel 13 GG unverletzlich; ein Zutritt setzt das Einverständnis der beschäftigten Person voraus und ist in aller Regel weder gewollt noch nötig.

Was die Selbstauskunft dagegen leisten muss: Sie muss ausgewertet werden. Ein abgeheftetes Formular, auf das niemand reagiert, ist keine Beurteilung, sondern ein Formular. Deshalb hat der Bogen eine Spalte für Ihre Entscheidung.

Wonach der Bogen fragt — und wonach bewusst nicht

Die Gliederung folgt dem Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung, weil genau der für Telearbeitsplätze gilt. Gefragt wird nach Bildschirm, Tastatur, Arbeitsfläche, Stuhl, Beleuchtung und Fensterlage, dazu nach den vom Betrieb gestellten Geräten und ihren Leitungen.

Nicht gefragt wird nach Fluchtwegen, Raumhöhe, Sanitärräumen oder Verkehrswegbreiten. Diese Anforderungen stehen im übrigen Anhang der Verordnung, und der gilt für Telearbeitsplätze nicht — § 1 Abs. 4 zählt abschließend auf. Ein Bogen, der danach fragt, erfindet Pflichten und erzeugt Antworten, mit denen niemand etwas anfangen kann.

Die drei Antworten, bei denen Sie handeln müssen

  • Kein externer Bildschirm, keine separate Tastatur. Dauerhafte Arbeit direkt am Laptop erfüllt die Anforderungen an Bildschirmarbeit nicht. Für einen vereinbarten Telearbeitsplatz ist beides zu stellen, soweit der Platz von dem im Betrieb abweicht.
  • Kein höhenverstellbarer Stuhl mit Rückenlehne. Derselbe Punkt, und der häufigste: Der Küchenstuhl ist für zwei Stunden geeignet, nicht für acht.
  • Schadhafte Steckdose oder Leitung gemeldet. Betrifft es ein gestelltes Gerät, tauschen Sie es und nehmen es in die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel auf. Betrifft es die feste Installation der Wohnung, ist die Tätigkeit dort einzustellen, bis der Eigentümer sie instand gesetzt hat — sie gehört nicht Ihnen, und Sie dürfen sie nicht prüfen.

Was der Bogen nicht ersetzt

Die Beurteilung der psychischen Belastung. Entgrenzte Arbeitszeit, ständige Erreichbarkeit und fehlender Rückhalt sind in der Telearbeit die Belastung, die am schwersten wiegt, und sie lassen sich nicht ankreuzen. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt sie ausdrücklich als Gegenstand der Beurteilung — dafür braucht es ein Gespräch, keinen Bogen.

Häufige Fragen dazu

Reicht eine Selbstauskunft rechtlich aus?

§ 1 Abs. 4 Nr. 1 ArbStättV verlangt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes bei der erstmaligen Einrichtung. Die Verordnung schreibt kein Verfahren vor. Da die Wohnung durch Artikel 13 GG geschützt ist und ein Zutritt nur mit Einverständnis möglich wäre, ist die Selbstauskunft der übliche Weg. Entscheidend ist, dass Sie die Antworten auswerten und bei Auffälligkeiten reagieren — ein abgeheftetes Formular ohne Auswertung ist keine Beurteilung.

Muss ich den Bogen für jede Person einzeln ausfüllen lassen?

Ja, denn beurteilt wird der konkrete Arbeitsplatz. Die Beurteilung selbst darf berufsgruppenbezogen erfolgen — für alle Beschäftigten mit gleichartiger Telearbeit gemeinsam —, aber die Angaben zum jeweiligen Platz kommen von der Person, die dort arbeitet.

Was mache ich, wenn eine Antwort ein Problem zeigt?

Genau dafür ist der Bogen da. Fehlt ein externer Bildschirm oder ein geeigneter Stuhl, stellen Sie beides — für einen vereinbarten Telearbeitsplatz folgt das aus § 1 Abs. 4 Nr. 2 ArbStättV, soweit der Platz von dem im Betrieb abweicht. Wird eine schadhafte Steckdose gemeldet, ist die Tätigkeit dort einzustellen, bis der Wohnungseigentümer sie instand gesetzt hat: Die feste Elektroinstallation der Wohnung dürfen und müssen Sie nicht prüfen.

Gilt das auch für gelegentliche mobile Arbeit?

Der Bogen ist auf den vereinbarten Telearbeitsplatz zugeschnitten. Wer nur gelegentlich unterwegs oder zu Hause arbeitet, hat keinen Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung, und die ArbStättV greift dort nicht. Sinnvoll ist der Bogen trotzdem — er kostet nichts und macht sichtbar, worüber sonst niemand spricht.

Wie oft muss die Selbstauskunft erneuert werden?

Die Verordnung nennt die erstmalige Beurteilung. Darüber hinaus gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG: fortschreiben, wenn sich etwas ändert. Ein Umzug, ein neuer Platz in der Wohnung oder eine andere Tätigkeit sind solche Anlässe. Eine feste Frist gibt es nicht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 1 Abs. 4 ArbStättVFür Telearbeitsplätze gelten nur § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.
  • ArbStättV Anhang Nummer 6Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze — die Gliederung dieses Bogens folgt ihr.
  • Artikel 13 GGUnverletzlichkeit der Wohnung. Grund dafür, dass die Beurteilung ohne Zutritt erfolgt.
  • § 14 BetrSichVPrüfung von Arbeitsmitteln. Sie knüpft am Arbeitsmittel an, nicht am Ort, und gilt deshalb auch für Geräte in der Wohnung des Beschäftigten.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.