Was gehört in die Gefährdungsbeurteilung für eine Kita?
Drei Themen tragen sie: der Infektionsschutz, die körperliche Belastung durch Heben und Arbeiten in Kinderhöhe und die psychische Belastung durch Personalmangel und Elternarbeit. Der Mutterschutz ist in der Kita kein Anhang, sondern die schärfste Rechtsfolge — von ihm hängt ab, ob eine schwangere Erzieherin weiterarbeiten darf.
Die meisten Kita-Beurteilungen, die man zu sehen bekommt, lesen sich wie die eines Büros mit Spielzeug: Stolperstellen, Steckdosen, Feuerlöscher. Das ist nicht falsch, aber es lässt die drei Themen aus, an denen diese Branche tatsächlich hängt — und eines davon entscheidet im Ernstfall darüber, ob jemand weiterarbeiten darf.
Der Infektionsschutz — und warum die Kita trotzdem kein Gesundheitsdienst ist
Wickeln, zur Toilette begleiten, kleine Wunden versorgen, trösten: Bei all dem ist Kontakt mit Krankheitserregern möglich. Die Technische Regel TRBA 400 führt die vorschulische Kinderbetreuung deshalb als eigene Zeile und ordnet die dort zu erwartenden Erreger durchgehend der Risikogruppe 2 zu — Masern, Mumps, Röteln, Zytomegalie, Windpocken, Fäkalkeime, Keuchhusten. Die Bewertung lautet nüchtern: Infektionsgefährdung vorhanden, je nach Krankheitsgeschehen in der Einrichtung.
Daraus wird gelegentlich geschlossen, eine Kita sei eine Einrichtung des Gesundheitsdienstes. Das ist sie nicht: Die Aufzählung in TRBA 250 nennt Kindertageseinrichtungen nicht, und außerhalb des Gesundheitsdienstes ist keiner Schutzstufe zuzuordnen. Der praktische Unterschied ist kein kleiner — es gelten die Grundmaßnahmen der TRBA 500 statt der Schutzstufenmaßnahmen: Hygieneplan, leicht zu reinigende Flächen, erreichbare Handwaschplätze mit Spendern und Einmalhandtüchern, getrennte Umkleidemöglichkeiten, kein Ring- und Armschmuck beim Händewaschen.
Mutterschutz: hier keine Fußnote, sondern der Kern
In den meisten Branchen ist der Mutterschutz ein Kapitel unter vielen. In der Kita ist er die schärfste Rechtsfolge der ganzen Beurteilung, und der Grund ist der Absatz oben: § 11 Abs. 2 MuSchG untersagt Tätigkeiten, bei denen eine schwangere Frau in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommt, dass daraus eine unverantwortbare Gefährdung wird — und Satz 2 Nr. 2 nennt den Kontakt mit dem Rötelnvirus ausdrücklich als Beispiel.
Zwei Missverständnisse sind hier teuer, und sie zeigen in entgegengesetzte Richtungen:
- „Schwangere dürfen nicht in der Kita arbeiten.“ Falsch. § 11 Abs. 2 Satz 4 nennt den Ausschlussgrund selbst: Die unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn ausreichender Immunschutzbesteht. Ob er ausreicht, beurteilt die arbeitsmedizinische Vorsorge — nicht der Arbeitgeber und nicht ein Formular.
- „Das klären wir, wenn es so weit ist.“ Ebenfalls falsch. § 10 Abs. 1 MuSchG verlangt die Beurteilung für jede Tätigkeit, im Voraus, mit einem dreistufigen Ergebnis: keine Maßnahmen nötig, Umgestaltung nötig, oder Fortführung an diesem Arbeitsplatz nicht möglich. Wer erst im Anlassfall anfängt, ist zu spät.
Und wenn die Prüfung eine unverantwortbare Gefährdung ergibt, folgt nicht das Verbot, sondern die Rangfolge des § 13 Abs. 1: erst umgestalten, dann einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz anbieten, und erst wenn beides die Gefährdung nicht ausschließt, endet die Beschäftigung an diesem Platz. Die Berufsgenossenschaft nennt für die zweite Stufe konkrete Beispiele — Verwaltung oder die Betreuung älterer Kinder.
Ein zweiter Strang wird dabei fast immer übersehen: § 11 Abs. 5 verbietet das regelmäßige Heben von mehr als 5 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel. Ein Kind über etwa einem Jahr liegt darüber. In der Kinderbetreuung ist diese Schwelle praktisch immer berührt, sobald Kinder hochgehoben werden.
Heben und Kinderhöhe: zwei Belastungen, nicht eine
Faktor 9 hat in dieser Branche zwei Hälften, und die zweite fehlt in fast jeder Beurteilung, die man zu sehen bekommt.
Die erste ist das Heben: Kinder auf den Wickeltisch, auf den Stuhl, ins Bett. Die wirksamste Maßnahme dagegen ist keine Rückenschule, sondern die Aufstiegshilfe — am Wickeltisch wie am Bett. Die Branchenregel formuliert sie als Muss, wenn der Wickeltisch nicht höhenverstellbar ist, und nennt gleich die Maße dazu: Arbeitshöhe in der Regel 85 bis 95 cm, Wickeltischtiefe 100 bis 120 cm, Aufkantung mindestens 20 cm, Bewegungsfläche mindestens 1,50 m². Sie empfiehlt außerdem leichte Kinderbetten, und zwar ausdrücklich mit der Begründung, die Beschäftigten nicht unnötig mit Heben zu belasten.
Die zweite ist das Arbeiten in Kinderhöhe: Um mit den Kindern auf Augenhöhe zu sprechen, sitzen Fachkräfte auf dem Boden und auf Kinderstühlen, stundenlang, ohne Rückenstütze. Die Antwort darauf ist ergonomisches Mobiliar für die Erwachsenen — höhenverstellbare Spezialstühle — und ein Arbeitsplatz in normaler Höhe für die Dokumentation, damit dafür nicht am Kindertisch geschrieben wird.
Personalmangel ist eine Gefährdung, kein Umstand
Das ist der Teil, den Träger am ungernsten aufschreiben, und der in der Branchenregel am deutlichsten steht. Sie verlangt, bei der Personalplanung nicht nur die Zeit am Kind einzuplanen, sondern auch Dokumentation, Konzeption, Elternarbeit, Vernetzung, Gremien, Qualifizierung sowie Urlaub und krankheitsbedingte Ausfälle. Und sie sagt beim Thema Aufsicht klar: Die Aufsichtsführenden dürfen nicht überfordert werden, etwa durch zu wenig Personal oder eine zu große Gruppe.
Die Elternarbeit steht dabei als eigenes Kapitel und gehört auch in der Beurteilung an eine eigene Stelle, nicht unter „Zeitdruck“. Genannt werden Emotionsarbeit mit Unterdrückung der eigenen Stimmung, Konflikte, Aggressionen und sprachliche Barrieren. Die konkreten Maßnahmen sind unspektakulär und wirksam: ein ungestörter Gesprächsraum, feste Zeitkontingente im Dienstplan, ein Leitfaden für Konfliktsituationen — und ausdrücklich die Klarheit darüber, wann eine Fachkraft ein Gespräch abbrechen darf.
Der Brandschutz ist ein anderer als im Büro
Nicht wegen der Zündquellen, sondern wegen der Betroffenen. In einem Büro verlassen Erwachsene das Gebäude selbst; in einer Kita muss jedes Kind geführt oder getragen werden. Deshalb ist die entscheidende Maßnahme nicht der Feuerlöscher, sondern die regelmäßige Evakuierungsübung gemeinsam mit den Kindern. Ein Kapitel Brandschutz, das aussieht wie das eines Büros, hat die Branche nicht verstanden.
Was diese Beurteilung nicht abdeckt
Ein Punkt, der auf keiner Verkaufsseite fehlen darf und trotzdem fast überall fehlt: Die DGUV Regel 102-602 verlangt in Kindertageseinrichtungen zwei Beurteilungen — eine für die tätigen Erwachsenen und eine für die betreuten Kinder.
Was wir erstellen, ist die erste: die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für Ihre Beschäftigten. Die kindbezogene Beurteilung betrifft andere Fragen — Absturzsicherungen und Umwehrungshöhen, lichte Weiten an Treppen, Kantenradien, bruchsichere Verglasung, Fangstellen, Oberflächentemperaturen — und sie ist mit unserem Dokument nicht erledigt. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu; die DGUV Regel 102-602 und die DGUV Vorschrift 82 beschreiben die Anforderungen im Einzelnen. Wir schreiben diesen Hinweis in jede Kita-Beurteilung, die wir ausliefern, weil der Irrtum sonst teuer wird.
Häufige Fragen dazu
Darf eine schwangere Erzieherin in der Kita weiterarbeiten?
Das entscheidet die Beurteilung im Einzelfall, nicht eine allgemeine Regel — und schon gar nicht ein pauschales Verbot. § 11 Abs. 2 MuSchG untersagt Tätigkeiten, bei denen eine schwangere Frau so mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommt, dass eine unverantwortbare Gefährdung entsteht; Satz 2 Nr. 2 nennt den Kontakt mit dem Rötelnvirus ausdrücklich. Satz 4 nennt aber auch den Ausweg: Die Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn ausreichender Immunschutz besteht. Ob er besteht, klärt die Betriebsärztin. Und selbst wenn nicht, gilt zuerst die Rangfolge des § 13: umgestalten, dann Arbeitsplatzwechsel, und erst zuletzt keine Weiterbeschäftigung.
Braucht eine Kita eine Beurteilung, obwohl sie kein Gesundheitsdienst ist?
Ja, und zwar für Biostoffe. Die Kita fällt nicht unter TRBA 250 — die Aufzählung des Gesundheitsdienstes nennt Kindertageseinrichtungen nicht. Das heißt aber nur, dass keine Schutzstufe zuzuordnen ist (TRBA 200 Nr. 4.1.1). Die Beurteilung nach BioStoffV bleibt, und der Maßstab sind die Grundmaßnahmen der TRBA 500: Hygieneplan, leicht zu reinigende Flächen, erreichbare Handwaschplätze, getrennte Umkleidemöglichkeiten.
Wie viele Ersthelfer braucht eine Kita?
Mehr als der allgemeine Betrieb. Dort genügt bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten eine ausgebildete Person. In Kindertageseinrichtungen verlangt die DGUV Branchenregel mindestens eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer je Kindergruppe, bei offenen Konzepten sinngemäß. Eine Einrichtung mit drei Gruppen und einem Ersthelfer erfüllt die allgemeine Regel und diese nicht. Die Auffrischung ist alle zwei Jahre fällig.
Muss die Beurteilung auch die Kinder erfassen?
Ja, und das ist die Besonderheit dieser Branche. Die DGUV Regel 102-602 sagt auf Seite 12 ausdrücklich, dass die Beurteilung sowohl für die tätigen Erwachsenen als auch für die betreuten Kinder durchzuführen ist. Das sind zwei verschiedene Aufgaben: Die Beurteilung nach § 5 ArbSchG betrifft Ihre Beschäftigten, die kindbezogene betrifft Absturzsicherungen, Umwehrungshöhen, lichte Weiten an Treppen, Kantenradien und Oberflächentemperaturen. Wer nur die erste hat, ist nicht fertig.
Wie laut ist es in einer Kita, und muss ich messen?
Ohne Messung lässt sich das nicht seriös beantworten, und Messungen dürfen nach § 4 LärmVibrationsArbSchV nur fachkundige Personen durchführen. Wer Ihnen ohne Messgerät einen Pegel nennt, rät. Belastbar beurteilen lässt sich dagegen die Raumakustik: Die Branchenregel verlangt für Gruppenräume, Spielflure und Bewegungsräume Nachhallzeiten nach DIN 18041 und nennt absorbierende Unterdecken als wirksames Mittel. Dazu die organisatorischen Maßnahmen — laute Angebote nach draußen, Räume entzerren, Ruhezeichen.
Was ist die wirksamste Einzelmaßnahme gegen Rückenbeschwerden?
Die Aufstiegshilfe. Ein Wickeltisch ohne sie bedeutet, dass jedes Kind mehrfach täglich auf Brusthöhe gehoben wird; mit ihr steigen die Kinder selbst hinauf. Die Branchenregel formuliert das als Muss: Ist der Wickeltisch nicht höhenverstellbar, muss eine geeignete, gegen unerlaubtes Besteigen gesicherte Aufstiegshilfe vorhanden sein. Dasselbe gilt am Bett. Eine Rückenschule ersetzt das nicht — sie setzt zwei Stufen zu tief in der Maßnahmenhierarchie an.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ (Juli 2019)S. 12 Beurteilung auch für die betreuten Kinder; S. 13 Hygieneplan, Mutterschutz und Meldepflicht; S. 24 Rutschhemmung je Raum; S. 27 f. Raumakustik, 300/500 Lux, Raumtemperaturen; S. 63 f. Wickelplatz mit Maßen; S. 65 Hautschutz; S. 68 Ersthelfende je Kindergruppe.
- § 11 Abs. 2 und Abs. 5 MuSchGAbs. 2: Biostoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4; Satz 2 Nr. 2 nennt Rötelnvirus und Toxoplasma; Satz 4: ausgeschlossen bei ausreichendem Immunschutz. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1: ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg.
- § 13 Abs. 1 MuSchGZwingende Rangfolge: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Arbeitsplatzwechsel, erst danach keine Weiterbeschäftigung.
- TRBA 400, AnhangEigene Zeile „Vorschulische Kinderbetreuung“ für Windelwechsel, Toilettenbegleitung, Versorgung kleiner Wunden und engen Körperkontakt; die dort genannten Erreger sind sämtlich der Risikogruppe 2 zugeordnet, die Bewertung lautet „Infektionsgefährdung vorhanden“.
- TRBA 200 Nr. 4.1.1 Abs. 1 und TRBA 250 Nr. 1Außerhalb von Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ist keiner Schutzstufe zuzuordnen; die Aufzählung des Gesundheitsdienstes in TRBA 250 Nr. 1 Abs. 2 nennt Kindertageseinrichtungen nicht.
- TRBA 500 Nr. 4.2Allgemeine Hygienemaßnahmen als Mindestschutz: leicht zu reinigende Böden und Flächen, geeignete Waschgelegenheiten, vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten, Aushang eines Hygieneplanes.
- DGUV Vorschrift 1 § 26Zahl und Fortbildung der Ersthelfenden; die Branchenregel konkretisiert das für Kitas auf mindestens eine Person je Kindergruppe.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Betreuung nach ASiG oder DGUV Vorschrift 2. Inhalte mit KI-Unterstützung erstellt, fachlich verantwortet von der oben genannten Fachkraft für Arbeitssicherheit.

